Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung eines Wohnmobiles
Gültig ab 01. Januar 2019
Sehr geehrter Kunde,
zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen bietet The Traveler – nachstehend „Vermieter“ genannt – ein Wohnmobil an. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!
1. Anzuwendendes Recht, Stellung des Kunden, Vertragsinhalt
1.1 Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobiles.
1.2 Zwischen Vermieter und dem Mieter kommt ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht, und zwar in erster Linie die Bestimmungen dieses Vertrages, ergänzend die gesetzlichen Vorschriften über den Mietvertrag, Anwendung finden.
1.3 Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der §§ 651a-l BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.
1.4 Bestandteil des Mietvertrages ist auch das vom Mieter und der Rückgabestation vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übernahme- und Rückgabeprotokoll.
1.5 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
2. Mindestalter, Führerschein
Der Mietgegenstand darf nur von Mietern oder sonstigen berechtigten Fahrern gelenkt werden, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben und über einen gültigen Führerschein der Klasse C1 (bis 7,5 t) verfügen.
Ein Führerschein der Führerscheinklasse B berechtigt ausschließlich zum Führen von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg, der Klasse C1 von Fahrzeugen mit mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht. Fahrer mit Führerschein der Klasse C1 müssen mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis sein.
Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen sind und der Führerschein vorgelegt wird. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
3. Mietpreise, Versicherungen
3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis vereinbart ist und die Mietpreisvereinbarung nicht auf einem offensichtlichen Irrtum beruht. Bei der Preisberechnung werden die unterschiedlichen Saisonzeiten berücksichtigt.
3.2 Die Mietpreise beinhalten: Teilkasko mit einem Selbstbehalt von maximal € 1000 und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von maximal € 1.500 pro Schadensfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von € 50 Mio für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden mit € 8 Mio, Schutzbriefleistungen, unbegrenzte Kilometer, sowie Wartungsreparaturen, die während der Mietzeit anfallen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- und Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.
3.3 Die Fahrzeuge werden voll getankt übergeben und müssen voll getankt zurückgebracht werden. Anderenfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandspauschale von € 15 brutto zzgl. € 0,20 brutto pro Liter an.
3.4 Die Tagespreise werden je angefangene 24 Stunden berechnet. Die Mietpreise gelten stets ab Übergabeort bis zur Rücknahme am Übergabeort. Einwegmieten sind nicht möglich. Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnen wir pro angefangener Stunde € 50 (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter den Schaden zu ersetzen, der infolge der verspäteten Rückgabe entsteht, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.
3.5 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gelingt es dem Vermieter das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, wird die eingegangene Miete aus dieser Vermietung, unter Berücksichtigung einer Servicepauschale in Höhe von € 150, auf den Mietpreis angerechnet.
3.6 Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, auch soweit der Vermieter hierfür in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Vermieter hat den Umstand überwiegend zu vertreten.
4. Buchung, Rücktritt und Umbuchung
4.1 Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von € 250 (Überweisung) zu leisten. Leistet der Mieter diese Anzahlung nicht fristgerecht, kann der Vermieter den Vertrag kündigen. Endet der Vertrag durch Kündigung, ist der Mieter verpflichtet, eine Abstandssumme entsprechend der in Ziff. 4.3 geregelten Stornogebühren zu bezahlen. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
4.2 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren fällig: bis zu 50 Tage vor Reiseantritt 10 % des Mietpreises; vom 49. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises; ab 14. Tag 80 % des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95 % des Mietpreises. Dem Mieter steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist, dem Vermieter, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
5. Zahlungsbedingungen, Kaution
5.1 Die Kaution in Höhe von € 1500 ist spätestens fällig bei Fahrzeugübergabe. Zahlung möglich per Vorab-Überweisung oder in bar.
5.2 The Travelers wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag ausbezahlen.
5.3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.
6. Haftung, Vollkaskoschutz
6.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
6.2 Zwischen den Vertragspartnern ist Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 1000 (Teilkasko) / € 1.500 (Vollkasko) vereinbart. Im Umfang dieser Haftungsfreistellung haftet der Mieter für Schäden nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er
a) die Schadensanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 8 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt.
b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Falle grob fahrlässiger Verletzung dieser Verpflichtungen bleibt es insoweit bei der Freistellung, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der Versicherungsleistung durch den hinter dem Vermieter stehenden Versicherer noch auf die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gehabt hat.
6.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
6.4 Die Haftungsfreistellung (6.2) umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.
6.5 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeugs gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
7. Rückgabeprotokoll, Mängelanzeige, Abtretungsverbot
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand zurückzugeben.
7.2 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Mietfahrzeug oder seiner Ausstattung hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen.
7.3. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die, solche Ansprüche begründenden, Mängel nicht im Rückgabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind.
8. Verhalten bei Unfällen
8.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
8.2 Er ist weiter verpflichtet, den Schaden dem Vermieter unverzüglich vorab anzuzeigen. Ferner hat er unverzüglich, unter Verwendung des bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Unfallberichtes, der in allen Punkten sorgfältig auszufüllen ist, den Vermieter vollständig zu informieren, so dass der Vermieter seiner Anzeigenpflicht gegenüber dem Versicherer in Wochenfrist nachkommen kann.
9. Reparaturen
9.1 Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
9.2 Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s. Ziff. 6), von dem Vermieter erstattet.
9.3 Schadensersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.
10. Berechtigte Fahrer
10.1 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis lt. Ziff. 2 sind.
10.2 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter auf Verlangen bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen.
11. Verbotene Nutzung
11.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Mietgegenstandes berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen, sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.
11.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
12. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren
Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten. Die Mitnahme von Tieren ist mit dem Vermieter abzusprechen. Reinigungskosten, die durch Nichtbeachtung entstehen, sowie entgangener Gewinn durch eine dadurch bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeuges, gehen zu Lasten den Mieters.
13. Übergabe, Rücknahme
13.1 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeug-Einweisung durch den Vermieter am Übergabeort teilzunehmen, sowie die Rückgabe zusammen mit dem Vermieter durchzuführen.
13.2 Das Fahrzeug ist in einem innen gereinigten Zustand zurück zu geben. Die Fahrzeugübergabe erfolgt Montag bis Samstag gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Die Fahrzeug-Rücknahme erfolgt Montag bis Freitag ebenfalls gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Zeiten. Diese Zeiten sind unbedingt einzuhalten. Schäden, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen, gehen zu vollen Lasten des Mieters, mindestens jedoch 50,- EUR pro angefangener Stunde.
Falls die Innenreinigung und/oder Entleerung der Kassettentoilette ganz oder teilweise vom Vermieter durchgeführt werden muss, werden hierfür Reinigungsgebühren in Höhe von € 140 bis € 180 in Rechnung gestellt.
13.3 Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges vorenthalten, soweit bis die Fahrzeug-einweisung erfolgt ist. Hierdurch entstehende Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
14. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Ost- und außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters und der Beantragung eines speziellen Versicherungsschutzes. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.
15. Beschränkung der Haftung
Die Sachmängelhaftung für Abhilfe- und Mietminderungsansprüche ist maximal auf dreimal den Tagesmietpreis begrenzt.
16. Ausschlussfrist, Verjährung
16.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Anmietung hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Rücknahme des Fahrzeuges bei dem Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.
16.2 Vertragliche Ansprüche des Mieters, auch solche aus der Verletzung vor-, nach- und nebenvertraglicher Pflichten durch den Vermieter verjähren in sechs Monaten nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Hat der Mieter solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückverweist.
16.3 Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitreisende, ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
17. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
17.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
17.2 Der Vermieter darf diese Daten über den Zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder vom Mieter gegebene Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä. Gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.
18. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
19. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.